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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.         Geltung

1.1.      Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt) finden Anwendung auf alle Lieferungen, Leistungen, Einkäufe und Angebote (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt) der Rudolf Koller Ges.m.b.H., Firmenbuchnummer 36250i, Brünner Straße 313-315, 1210 Wien, sowie deren Niederlassung in Rudolf-Koller-Straße 1, 3902 Vitis (nachfolgend kurz „Koller“ genannt). Die Leistungen von Koller werden ausschließlich aufgrund dieser AGB erbracht. Entgegenstehende AGB des Kunden oder des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Koller hätte ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erteilt. Vertragserfüllungshandlungen von Koller gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten insbesondere als Rahmenvereinbarung für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen Koller und der anderen Vertragspartei; dies gilt auch für den Fall, dass in der Folge nicht noch einmal explizit auf die AGB hingewiesen wird.

 

2.         Vertragsabschluss

2.1.      Die Verkaufsangebote von Koller sind freibleibend. Ein Verkaufsangebot bedarf einer schriftlichen Annahme eines Auftrages oder einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden durch Koller der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an Koller Angebote gerichtet, so ist der Anbietende an eine angemessene, mindestens jedoch 10-tägige Frist, ab nachweislichen Zugang des Angebotes daran gebunden. Die Annahme eines an Koller gerichteten Angebots bedarf jedenfalls einer schriftlichen Annahmeerklärung durch Koller.

 

3.         Preis

3.1.      Alle von Koller genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen.

3.2.      Sollten sich insbesondere die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc. verändern, so ist Koller berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Punkt 3.2. nicht.

 

4.         Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

4.1.      Mangels anderer Vereinbarung sind die Forderungen von Koller zu österreichischen Vertragspartner Zug um Zug gegen Übergabe der Ware sofort nach Rechnungserhalt spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei ausländischen Vertragspartnern ist mangels anderer Vereinbarung ein Drittel des gesamten Preises als Vorauszahlung bei der Bestellung und der Restbetrag mittels unwiderruflich bestätigten Akkreditivs einer erstklassigen Bank mit dem Sitz in der Europäischen Union oder in barem Geld Zug um Zug gegen Übergabe der Ware. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen ausser Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des unwiderruflichen und vorbehaltslosen Einganges auf dem Geschäftskonto von Koller als geleistet.

4.2.      Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Koller berechtigt, nach der Wahl von Koller, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens allerdings 8 % per anno, zu begehren. Koller ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen. Bei einem Verbrauchergeschäft betragen die Verzugszinsen 8 % per anno.

4.3.      Zahlungen des Kunden werden im Verzugsfall zuerst auf Zinsen und Kosten und erst dann auf den Kapitalbetrag angerechnet.

 

5.         Vertragsrücktritt

5.1.      Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des Kunden oder Abweisung einer derartigen Eröffnung mangels Vermögen, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist Koller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Vertrag von beiden Vertragsparteien noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat Koller die Wahl, einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren; die Zahlung ist binnen 7 Tagen nach erster Aufforderung durch Koller fällig.

5.2.      Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Koller von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen beziehungsweise Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, wobei 14 Tage jedenfalls als angemessen gelten, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3.      Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Koller die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages ausdrücklich und schriftlich zuzustimmen; in letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach der Wahl von Koller, entweder einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden binnen 7 Tagen nach Aufforderung durch Koller zu bezahlen.

5.4.      Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz kann der Verbraucher vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher beziehungsweise bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Bei individuellen Dienstleistungen ist nach den gesetzlichen Regelungen kein Rücktritt möglich.

 

6.         Mahn- und Inkassospesen

6.1.      Der Kunde (Schuldner) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Koller (Gläubiger) entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei sich der Kunde insbesondere die Vergütungen des allenfalls eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus den entsprechenden Verordnungen über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern Koller das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner pro erfolgter Mahnung einen Betrag gemäß dem gültigen Zahlungsverzugsgesetz von mindestens EUR 40,00 zu bezahlen.

 

7.         Lieferung, Transport, Annahmeverzug

7.1.      Die Verkaufspreise von Koller beinhalten mangels anderer Vereinbarung keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch des Kunden werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von Koller erbracht beziehungsweise organisiert. Dabei werden für den Transport beziehungsweise Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Anlieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei der vereinbarte Mannstundensatz gilt. Es wird jede angefangene Stunde voll verrechnet. Wurde kein Mannstundensatz vereinbart, gilt ein branchenüblicher Mannstundensatz, mindestens jedoch EUR 56,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. An- und Abfahrtskosten bei Montagen werden in Österreich mit einem Pauschalbetrag von EUR 240,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnet. Für Einsätze ausserhalb Österreichs wird ein Kostenvoranschlag vor Auftragsannahme unterbreitet.

7.2.      Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist Koller nach erfolgloser Nachfristsetzung von sieben Tagen berechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung gestellt werden, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist Koller berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tätigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag gilt insbesondere Punkt 5. dieser AGB.

 

8.         Lieferfrist

8.1.      Zur Leistungsausführung ist Koller erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Der Kunde hat Koller über alle die Leistungsausführung möglicherweise hindernde Umstände aufzuklären.

8.2.      Koller ist berechtigt, die schriftlich vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis 2 Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfirst, mindestens jedoch 14 Tage, vom Vertrag zurücktreten.

 

9.         Erfüllungsort

9.1.      Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Koller. Gefahr und Zufall gehen mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über. Im Fall des Annahmeverzuges mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft durch Koller. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden.

 

10.       Geringfügige Leistungsänderungen

10.1. Wenn es nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, gelten geringfügige oder sonstige für Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- beziehungsweise Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. 

 

11.       Schadenersatz, Gewährleistung, Garantie

11.1.    Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden und bei Verbrauchergeschäften für Schäden zur Bearbeitung übernommener Sachen. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, so beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und der maximale Schadenersatz beträgt EUR 20.000,00. Die absolute Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Im Falle einer Produkthaftung ist die Haftung auf einen Betrag von EUR 1.500.000,00 begrenzt.

11.2.    Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten ist der Kunde verpflichtet, allfällige Daten entsprechend vorher zu sichern. Koller nimmt verlorengegangene Daten keine Haftung.

11.3.    Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sechs Monate nach Übergabe der Ware. Sofern bei fabrikneuer Ware nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, gilt eine Garantie von einem (1) Jahr nach Übergabe der Ware. In der Garantiefrist erfolgen sämtliche Mängelbehebungen unabhängig vom Zeitpunkt des Auftretens des Mangels innerhalb der Garantiefrist auf Kosten von Koller. Auf nicht fabrikneue Ware oder Ware, die älter als ein (1) Jahr ist, wird keine Garantie gewährt. Die Garantie erlischt, wenn die Ware verändert wird, eingebaut oder umgebaut wird oder Versiegelungen gebrochen werden. Mängel sind unverzüglich nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach dem ersten auftreten schriftlich zu rügen. Im Falle von Reparaturen gilt keine Garantie auf die reparierte Ware. Die Gewährleistungsrechte beziehen sich im Falle der Reparatur nur auf die allenfalls verwendeten Ersatzteile. Der Rückgriff in der Gewährleistungskette auf Koller wird ausgeschlossen.

 

12.       Produkthaftung

12.1.    Regressforderungen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Koller verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

13.       Eigentumsvorbehalt

13.1.    Alle Waren werden von Koller unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Koller. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. Im Verzugsfall ist Koller berechtigt den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung irgendwelcher dies hindernde Einreden. Bei Warenrücknahme ist Koller berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Wertminderungen der Ware gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum von Koller hinzuweisen und Koller unverzüglich über die Pfändung zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von Koller erworbenen Waren gehört, darf der Kunde bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Elementarereignisse und Diebstahl ausreichend zu versichern. Die Versicherung ist uns auf erstes Verlangen nachzuweisen und die Ansprüche aus der Versicherung an Koller abzutreten.

 

14.       Forderungsabtretung

14.1.    Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde an Koller schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Ware entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen von Koller zahlungshalber ab. Der Kunde hat Koller auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Postenliste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

14.2.    Ist der Kunde mit seinen Zahlungen Koller gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur im Namen von Koller inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den gesetzlichen Grenzen bereits jetzt an uns abgetreten.

14.3.    Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

15.       Zurückbehaltung

15.1.    Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation ausser in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

 

16.       Rechtswahl, Gerichtsstand

16.1.    Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des Internationalen Privatrechts, der internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von Koller sachlich zuständigen Gerichts in Österreich.

 

17.       Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht

17.1.    Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von Koller automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Koller kann diese Daten insbesondere zu Werbezwecken weitergeben.

17.2.    Der Kunde ist verpflichtet, Koller Änderungen seiner Wohn- beziehungsweise Geschäftsadresse bekannzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

17.3.    Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets das geistige Eigentum von Koller; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzung- oder Verwertungsrechte.

 

18.       Sonstiges

18.1.    Koller behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden den Kunden in geeigneter Form mitgeteilt. Es sind die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar.

18.2.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist von den Parteien durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.


Stand Mai 2015

 
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